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Aktuelles
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Montag, 21. Mai 2012 |
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Mieterhöhung unter Bezugnahme auf einen „alten“ Mietspiegel
Nach einem Urteil des BGH vom 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 337/10) liegt grundsätzlich kein formeller Fehler vor, wenn eine Mieterhöhung lediglich mit einem bereits überholten Mietspiegel begründet wird, da auch in diesem Falle eine tatsächliche Begründung i.S. des § 558 a Abs. 1 u. 2 BGB vorliegt. Die Begründung ist, so also der BGH, praktisch vorhanden, wenn auch falsch. |
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Montag, 21. Mai 2012 |
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Kein Unterhalt im Einzelfall bei ehewidriger Beziehung
Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 19.07.2011 (Az:: 13 UF 3/11) entschieden, dass jedweder Unterhaltsanspruch dann vollständig verwirkt ist, wenn ein Ehegatte eine ehewidrige Intimbeziehung aufnimmt und aufrechterhält und dies in der Gesamtschau der besonderen Gegebenheiten ein einseitiges, subjektives vorwerfbares Fehlverhalten von erheblichem Gewicht darstellt. In dem durch das OLG Hamm zu beurteilenden Fall hatten Ehegatten einen gemeinsamen Freund, der sich in finanziellen Nöten befand, in ihren Haushalt aufgenommen, woraufhin die Ehefrau sodann mit diesem Freund ein von vornherein auf Dauer angelegtes außereheliches Verhältnis begann. Aufgrund der langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres Ehemannes, der Fernfahrer war, hielt sie diese Beziehung bis zuletzt geheim und setzte sie sogar dann noch in dem gemeinsamen Haushalt fort, nachdem sie entdeckt worden war. Dies wertete das OLG Hamm als ein solch gravierendes Fehlverhalten, dass es jeglichen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann nach Trennung der beiden Eheleute als verwirkt verneinte. |
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Mittwoch, 16. Mai 2012 |
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Abschleppkosten bei Entfernung eines PKW von einem Privatgrundstück
In einem jetzt veröffentlichten Urteil des BGH vom 02.12.2011 (AZ.: V ZR 30/11) bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung insoweit dem Grunde nach, als er einerseits nicht nur die reinen Kosten des Abschleppens, sondern auch die zuvor entstandenen Kosten der Vorbereitung hierzu als ersatzfähig ansieht. Danach sind also nicht nur die reinen Kosten des Abschleppunternehmers, sondern auch diejenigen Kosten, die nur im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines unbefugt abgestellten PKW von einem Privatgrundstück stehen, ersatzpflichtig. Allerdings sind allgemeine Kosten wie beispielsweise solche, die durch eine Überwachung des Parkplatzgeländes entstehen, nicht gerechtfertigt, sondern von dem Grundstückseigentümer selbst zu übernehmen. |
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Dienstag, 15. Mai 2012 |
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Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Bis vor Kurzem wurde zumindest teilweise in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Unfallgeschädigter auch bei einer nur quotenmäßigen Haftung von beispielsweise 50 Prozent trotzdem die vollständige Erstattung der ihm entstandenen Sachverständigenkosten verlangen könne, so dass sich schließlich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 07.02.2012 (AZ.: VI ZR 249/11) mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen musste/durfte. In einer nicht zu übertreffenden Deutlichkeit stellte der BGH klärend fest, dass diese Auffassung, nämlich Sachverständigenkosten unabhängig von der quotenmäßigen Haftung zu ersetzen, mit den Grundsätzen des Schadensersatzes nicht vereinbar ist. Die Kosten der Begutachtung durch einen Sachverständigen sind nämlich, so der BGH in seiner Entscheidung, mit dem Schaden selbst unmittelbar verbunden und gehören demzufolge gem. § 249 Abs. 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen nach Quote. Damit hat der Bundesgerichtshof diese sowohl in der Gerichts- als auch Regulierungspraxis lange Zeit kontrovers diskutierte Frage vor allem in Interesse der jeweils betroffenen Unfallgeschädigten klarstellend entschieden. |
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Donnerstag, 10. Mai 2012 |
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Schadensverteilung nach einem Auffahrunfall auf einer Autobahn nach Spurwechsel
In Literatur und Rechtsprechung besteht seit langem Einigkeit darüber, dass bei Auffahrunfällen regelmäßig nach dem Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden des Auffahrenden gegeben ist. Anders verhält es sich aber nach einer Entscheidung des BGH in einem Urteil vom 13.12.2011 (Az.: VI ZR 177/10) dann, wenn zwar nach einem vorausgegangenen Spurwechsel ein Auffahrunfall auf einer Autobahn stattfindet, der gesamte Unfallhergang ansonsten jedoch im Übrigen nicht aufklärbar ist. Bei einem solchen Sachverhalt kommt, wie der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung weiter ausführt, die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden deshalb nicht zur Anwendung, weil es an der insoweit erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehlt. Wenn danach also keiner der beiden unfallbeteiligten Parteien den konkreten Nachweis für das alleinige Verschulden des Anderen zu führen in der Lage ist, verbleibt es bei einer beiderseitigen Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. |
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Donnerstag, 24. November 2011 |
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Merkantile Wertminderung bei älteren Fahrzeugen
In jüngster Zeit, so z.B. in einem Urteil des AG Bochum vom 20.09.2010 (Az.: 47 C 329/10) sprechen Gerichte zu Gunsten der jeweils Geschädigten auch bei älteren Fahrzeugen über fünf Jahre eine von dem beauftragten Gutachter festgesetzte merkantile Wertminderung im Einzelfall dann zu, wenn das betroffene Fahrzeug eine geringe Kilometerleistung aufweist und sich in einem guten Erhaltungszustand befindet. Auch wenn grundsätzlich eine solche merkantile Wertminderung bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, nach der vorherrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht mehr in Betracht kommt, sind Ausnahmen dann möglich, wenn der PKW trotz seines Alters über eine relativ geringe Kilometerleistung verfügt und sein tatsächlicher Zustand vom Gutachter als „sehr gut und gepflegt“ deklariert worden ist. |
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Donnerstag, 24. November 2011 |
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Kindergeldanrechnung bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts
Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011 (Az.: 1 BvR 932/10) ist die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 29.12.2007 bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts nicht verfassungswidrig. |
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Mittwoch, 23. November 2011 |
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Schadenersatz für ein beschädigtes Fahrrad: hier Nutzungsausfall
Nutzungsentschädigung wird in aller Regel grundsätzlich nur bei Kfz-Schäden beansprucht, so dass das LG Lübeck in seinem Urteil vom 08.07.2011 (Az.: 1 S 16/11) über einen Sonderfall zu entscheiden hatte, da vorliegend ein sehr teures Fahrrad mit einem Neupreis von 4.000,00 € beschädigt worden war, dessen Reparatur laut einem vorliegenden Gutachten 1.873,61 € kosten sollte.
Da der Geschädigte im Übrigen unstreitig sein unfallbeschädigtes Fahrrad täglich nutzte, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, sprach ihm das LG Lübeck ausnahmsweise für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wobei als Schätzungsgrundlage für die Höhe der Ausfallentschädigung die üblichen Mietkosten für ein entsprechendes Fahrrad herangezogen wurde. Auf der Grundlage des durch ein im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens hat das LG Lübeck diese mit 40 Prozent des üblichen Mietpreises von 99,00 € für die erste Woche, 12,00 bis 13,00 € für jeden Folgetag der zweiten Woche und 50 Prozent dieses Wertes ab der dritten Woche zugrunde gelegt und dem Kläger letztendlich Schadenersatz i.H.v. 195,50 € zugesprochen. |
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Mittwoch, 12. Oktober 2011 |
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Wegfall von Ehegattenunterhalt bei verfestigter Lebensgemeinschaft
In Anlehnung an § 7 Abs. 3 Nr. 3 c Abs. 3 a SGB II ist bereits von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen, wenn das Zusammenleben mit einem neuen Partner ein Jahr andauert – Beschluss des AG Ludwigslust vom 03.11.2010 (Az.: 5 F 253/10, FamRZ 2011, 1066).
Zweck dieser gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist die Erfassung objektiver Veränderungen in den tatsächlichen Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten, die dauerhafte Unterhaltsleistungen unzumutbar machen. Durch eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft von der Dauer eines Jahres hat sich der frühere Ehegatte endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst und damit eingeräumt, dass er Unterhaltsleistungen nicht mehr benötigt. Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielt hierbei übrigens keine Rolle mehr.
Allerdings kann ein solcher nach § 1579 Nr. 2 BGB eingeschränkter oder versagter nacheheliche Unterhaltsanspruch später dann wieder aufleben, wenn bei Beendigung der zunächst verfestigten Lebensgemeinschaft vor allem im Interesse gemeinsamer Kinder Betreuungsunterhalt nötig wird. Für sonstige Unterhaltstatbestände gilt dies indes nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, dass ganz ausnahmsweise eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann – so BGH im Urteil vom 13.07.2011 (Az.: XII ZR 84/09). |
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Mittwoch, 12. Oktober 2011 |
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Kindesunterhalt trotz verzögerten Beginns einer Ausbildung
Wird eine Unterhaltsberechtigte schwanger und beginnt wegen der sich anschließenden Kindesbetreuung ihre Ausbildung mit Verzögerung, verliert sie hierdurch noch nicht ihren Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Es reicht aus, wenn die Unterhaltsberechtigte ihre Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und einer eventuell zusätzlich zu berücksichtigenden angemessenen Übergangszeit aufnimmt, wie der BGH mit Urteil vom 29.06.2011 (Az.: XII ZR 127/09) entschieden hat. |
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Mittwoch, 12. Oktober 2011 |
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Zusammenstoß eines eine Einfahrt verlassenen PKW mit einem erwachsenen Radfahrer auf dem Fußweg
Unstreitig befuhr ein Erwachsener mit seinem Fahrrad einen Gehweg, was verboten ist. Dabei hielt er nur einen geringen Abstand zur Hauswand ein, als aus einer Hofeinfahrt herauskommend ein PKW auf den Fußweg auffuhr und die beiden Fahrzeuge hierbei zusammenstießen. Die Kollision erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich der PKW noch soweit in der Einfahrt befand, dass der Fußweg nach links nicht einsehbar war. Ein mögliches Mitverschulden des PKW-Fahrers ist schon von daher ausgeschlossen. Der verbotswidrig auf dem Fußweg fahrende erwachsene Radfahrer hat den gesamten auch an dem PKW entstandenen Schaden selbst alleine zu tragen, da auch die reine Betriebsgefahr des PKW in diesem Fall vollständig hinter dem grobverkehrswidrigen Fehlverhalten des Radfahrers zurücktritt. Bürgersteige sind nämlich nur für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahren bestimmt, so dass der Radfahrer seinen eigenen sowie den Schaden des PKW-Fahrers vollständig ausgleichen muss, wie das AG Hannover mit Urteil vom 29.03.2011 (Az.: 562 C 1320/10) entschieden hat. |
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Freitag, 07. Oktober 2011 |
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Schadenersatz bei Dachlawinen wegen nicht beachteter Verkehrssicherungspflicht
Der Eigentümer eines Hauses hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass vom Dach seines Hauses abgehende Schneelawinen weder vorbeifahrende noch ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge beschädigen.
Zwar besteht, falls die jeweilige Ortssatzung keine anderweitige Regelung enthält, grundsätzlich keine Verpflichtung, an einem Haus Schneefanggitter anzubringen, soweit dies im Übrigen nicht ortsüblich ist. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn Hauseigentümer trotz der extremen Wetterverhältnisse im Januar 2010 anschließend die aus diesem Grunde gebotenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen schuldhaft nicht ergriffen haben, wie das LG Bielefeld in seinem Urteil vom 11.03.2011 (Az.: 8 O 310/10) entschieden hat. Zwar ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es zunächst Aufgabe eines jeden selbst ist, sich vor solchen und ähnlichen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht zur Ergreifung von besonderen Sicherungsmaßnahmen kann daher nur beim Vorliegen besonderer Umstände wie der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art bzw. des Umfangs des gefährdeten Verkehrs verlangt werden. Hieran gemessen bestand nach der Entscheidung des LG Bielefeld für die Hauseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dafür Sorge zu tragen, dass von dem auf dem Dach ihres Hauses liegenden Schneemassen keine Gefahren für Personen und/oder Sachen ausgingen. Die konkrete Gefährdung war im Übrigen für die Hauseigentümer auch vorhersehbar und hätte somit leicht durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen vermieden werden können.
Da den geschädigten PKW-Fahrer schließlich auch kein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) trifft, war ihm der entstandene Schaden hundertprozentig zu ersetzen. |
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Mittwoch, 05. Oktober 2011 |
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Schadenersatz gegen eine Kfz-Werkstätte wegen unterlassener Hinweise bei der Inspektion auf Maßnahmen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorstehen
Der Kunde K. lies an seinem PKW Alfa Romeo am 21.12.2007 in einer Fachwerkstätte eine Inspektion durchführen, bei der er nicht darauf hingewiesen wurde, dass spätestens am 17.03.2008 nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers ein Zahnriemenwechsel hätte durchgeführt werden müssen.
Es kam wie es kommen musste
Am 06.07.2008 riss der Zahnriemen des PKW und verursachte hierdurch einen Motorschaden i.H.v. knapp 5.000,00 €, den die Werkstätte nach einem Urteil des LG Kiel vom 30.11.2009 (Az.: 17 O 189/08) ihrem Kunden zu ersetzen hat.
Fazit
Bei der Inspektion eines PKW hat die ausführende Reparaturwerkstätte auf sämtliche notwendige Maßnahmen hinzuweisen, die „unmittelbar“, d.h. innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Monaten bzw. bei einer Laufleistung innerhalb von höchstens 5 000 km ausgeführt werden müssen. |
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Dienstag, 05. Juli 2011 |
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Ausgleichsklausel in Aufhebungsvereinbarung
In einem neuen Urteil des BAG vom 19.01.2011 (AZ: 10 AZR 873/08) wurde festgestellt, dass eine vertraglich vereinbarte Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung, nach der „mit diesem Vertrag sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche... geregelt und abgegolten sind“, wie Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich nicht erfasst sind.
Die Entscheidung ist deswegen von Relevanz, da das BAG regelmäßig prüft, wie konkret eine Ausgleichsklausel formuliert ist. Daher ist darauf zu achten, dass bei einer Ausgleichsklausel möglichst alle vertraglichen Ansprüche aufgenommen werden die erfasst werden sollen (auch wenn sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen). In dem vorliegenden Fall lag das Problem darin, dass das BAG in der Formulierung „aus dem Arbeitsverhältnis... abzuleitende wechselseitigen Ansprüche“ auch nur solche „aus dem Arbeitsverhältnis“ und keine Ansprüche aus anderen Rechtsverhältnissen angesehen hat. |
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Mittwoch, 08. Juni 2011 |
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Kündigung wegen Wegfall einer Hierarchieebene
Möchte ein Arbeitgeber mit einer Kündigung nur den Abbau einer Hierarchieebene und die entsprechende Verteilung der Aufgaben auf andere Arbeitnehmer, so hat er gegebenenfalls darzulegen und zu beweisen, wie sich die Entscheidung konkret auswirkt. Dies hat das BAG in einer Entscheidung vom 16.12.2010 (AZ: 2 AZR 770/09) entschieden. Danach hat der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung wegen Streichen einer Hierarchiestufe zu berücksichtigen, welche Aufgaben der Arbeitnehmer bisher tatsächlich verrichtet, warum die einzelnen Aufgaben dauerhaft und vollständig wegfallen und ob bei im Falle einer Übertragung auf Kollegen des gekündigten diese tatsächlich geeignet und qualifiziert bzw. rechtlich in der Lage sind, die nunmehr übertragenen Arbeitsinhalte zu übernehmen.
Kann der Arbeitgeber dies im Rechtsstreit gegebenenfalls nicht darlegen und beweisen, wird die Kündigung regelmäßig als sozial ungerechtfertigt unwirksam sein. |
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Dienstag, 19. April 2011 |
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Kein generelles Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen mehr
Bezüglich des generellen Anschlussverbotes bei befristeten Arbeitsverträgen hat das BAG in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 (AZ: 7 AZR 716/09) seine bisherige Rechtsprechung überraschend geändert. Danach steht eine vorherige Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber die länger als zwei Jahre zurückliegt einer wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages nach TzBfG nichts mehr entgegen.
Zwar kann nach § 14 Abs. 2 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu zwei Jahren befristet werden. Das galt jedoch dann nicht, wenn zuvor mit dem selben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Dadurch sollte der Missbrauch von befristeten Arbeitverträgen durch Abschluss von Kettenverträgen vermieden werden.
Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr eingeschränkt. Es hat entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis auch ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden kann, wenn eine vorherige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.
Aufgrund dieser Entscheidung dürfte es Arbeitssuchenden künftig viel leichter fallen einen neuen Arbeitsplatz zu finden, da in vielen Fällen der frühere Arbeitgeber möglicherweise bereit gewesen wäre den Arbeitssuchenden befristet unter den Voraussetzungen des TzBfG einzustellen. |
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Freitag, 15. April 2011 |
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Mündliche Vereinbarung geht vorformulierter Schriftformklausel vor
Das OLG Koblenz hat in einem neuen Urteil vom 03.03.2011 (AZ: 6 U 943/10) entschieden, dass der Vorrang einer Individualabrede auch gegenüber einer formularvertraglichen qualifizierten Schriftformklausel gilt.
In dem zu entscheidenden Fall stellte das OLG fest, dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Schriftformklausel zwar nicht nach AGB-Recht unwirksam, sich jedoch die Beklagte als Klauselverwenderin nicht auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst eingeführten Schriftformklausel berufen könne. Das OLG Koblenz war jedoch der Ansicht, dass bei formularvertraglichen Schriftformklauseln (AGB) in einem Vertrag der Vorrang der Individualabrede nach wie vor gilt (§ 305 b BGB). Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH komme es nach Ansicht des OLG nicht darauf an, ob die Parteien bei der Aufhebung einer Vereinbarung eine Änderung der vorformulierten Schriftformklausel beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit dieser bewusst geworden sind. Es reicht nach der Ansicht des OLG Koblenz völlig aus, dass sich die Parteien gegebenenfalls auch mündlich einig darüber sind, eine Vereinbarung aus dem abgeschlossenen Vertrag aufzuheben. |
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Donnerstag, 10. März 2011 |
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Pauschale Abgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag
Ohne eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber angeordnete oder genehmigte Überstunden zu vergüten, vorausgesetzt, dass diese nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung wirksam pauschal abgegolten werden.
Ob eine solche pauschale Abgeltung im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart worden ist, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Denn diese Regelungen unterliegen der Überprüfung des AGB-Rechts und der dort vorgesehenen rechtlichen Einschränkungen. So ist eine Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden nach AGB-Recht intransparent und konsequenterweise unwirksam, wenn beispielsweise der Umfang der Leistungspflicht nicht so bestimmt oder bestimmbar ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachvollziehen kann, welche Gesamtarbeitsleistung er für die vereinbarte Lohnvergütung maximal zu erbringen hat oder mit anderen Worten in welchem Umfang er Überstunden zu leisten hat, die nicht vergütet werden.
Eine solche Klausel ist daher nach ständiger Rechtsprechung des BAG für den Arbeitnehmer nur dann klar und verständlich, wenn sich bereits aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat.
So ist beispielsweise die Formulierung „durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten“ unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2010, 73659). Auch die Formulierung „erforderliche Mehrarbeiten in der Vergütung enthalten“ ist unwirksam. Nach einer Entscheidung des BAG vom 01.09.2010 (BAG, ArbR-Aktuell 2010, Seite 603) ist eine Pauschalierungsklausel auch dann unwirksam, wenn trotz ausdrücklicher Bestimmung im Arbeitsvertrag in welcher Höhe Mehrarbeitsstunden zu leisten sind, mit „der vorstehenden Vergütung erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten“ sind. |
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Donnerstag, 10. Februar 2011 |
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Rückzahlung von Weiterbildungskosten
Nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 19.01.2011 (AZ: 3 AZR 621/08) verstößt die vertragliche Verpflichtung, entstandene Weiterbildungskosten bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB (AGB-Recht).
Nach der Ansicht des BAG benachteilige eine solche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer nicht unangemessen nach AGB-Recht, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von Geldwert und Vorteil sei. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehrere zeitlich von einander getrennten Ausbildungsabständen erfolge, wenn die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspreche und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffne, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.
Das BAG bestätigt daher in seiner Rechtsprechung, dass Rückzahlungsklauseln immer dann als wirksam angesehen werden, wenn der Vorteil aus der Weiterbildung im Verhältnis zu dem Umfang der beruflichen Bindung angemessen war. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Rückzahlung sei daher auch schutzwürdig, wenn durch die Ausgestaltung der Weiterbildung eine längere Bindung an das Arbeitsverhältnis entsteht. |
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Montag, 31. Januar 2011 |
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Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel
Nach einem Urteil des BAG vom 30.09.2010 (Aktenzeichen 8 AZR 897/08) ist eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und daher unwirksam, wenn sie auch für die Probezeit gilt und höher ist als die Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in der Probezeit. Nach Ansicht des BAG scheidet eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel wegen Verstoßes gegen AGB-Recht aus.
In der Praxis ist daher bei der Vereinbarung einer Probezeit Vorsicht geboten. Es ist deshalb empfehlenswert, die Höhe der Vertragsstrafe von vornherein an der Vergütung für die Kündigungsfrist zu orientieren oder gegebenenfalls sie auf diese Vergütung zu begrenzen. Unter Umständen kann man auch vereinbaren, dass eine Vertragsstrafe erst nach Ende der Probezeit verwirklicht werden kann. |
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Freitag, 07. Januar 2011 |
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Tarifgemeinschaft CGZP ist nicht tariffähig
Nach einem neuen Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (AZ: 1 ABR 19/10) hat das BAG entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation sei, die im eigenen Namen Tarifverträge abschließen kann. Die CGZP erfüllt hierfür die erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Gemäß dieser neuen Rechtsprechung hat das BAG erstmals entschieden, dass nicht jede neu gegründete Arbeitnehmervereinigung Tarifverträge abschließen kann und dadurch ihre Tariffähigkeit erreicht. Arbeitgeberverbände und Arbeitgeber müssen sich daher vorher vergewissern, ob ihr Partner auch fähig ist Tarifverträge abzuschließen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass Tarifverträge unwirksam sind, weil der Vertragspartner nicht tariffähig ist. In dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassungsbranche besteht nunmehr für die Arbeitgeber dort das Risiko, dass sie bei Unwirksamkeit des Tarifvertrages die Tariflöhne des Entleiherbetriebes an Leiharbeiter zahlen müssen, wenn der Tarifvertrag auf den Bezug genommen wird, unwirksam ist. Daher haben Leiharbeitnehmer nun die Möglichkeit, ihre Arbeitsverträge rechtlich prüfen zu lassen und ihre Differenzansprüche geltend zu machen, wenn der Arbeitsvertrag eben auf den Tarifvertrag der CGZP Bezug nimmt.
Darüber hinaus besteht für den Entleiher nunmehr ein erhebliches Risiko, da diese unter anderem auch für nicht entrichtete Sozialabgaben haften. |
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Freitag, 17. Dezember 2010 |
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Unwirksamkeit von Pauschalabgeltung bei Überstunden wegen mangelnder Transparenz
Nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 01.09.2010 (AZ: 5 AZR 517/09) genügt die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Die in einem vom Arbeitgeber gestellten Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, mit der monatlichen Bruttovergütung seien „erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten“, ist mangels näherer Bestimmung des Umfangs der geschuldeten Arbeitsleistung intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und deshalb gemäß § 306 Abs. 1 BGB unwirksam.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine allgemeine Abgeltungsklausel nicht ausreicht. Diese Klauseln müssen daher so präzisiert werden, dass der Beschäftigte jederzeit weiß, inwieweit ihm gegebenenfalls Ansprüche auf Überstundenvergütung zustehen. |
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Montag, 13. Dezember 2010 |
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Entschädigungsanspruch schwerbehinderter Bewerber
In einer neuen Entscheidung des BAG vom 17.08.2010, Aktenzeichen: 9 AZR 839/08, ist entschieden worden, dass derjenige, der Bewerbungen von schwerbehinderten Beschäftigten durch eine vorzeitige Stellenbesetzung vereitelt, dem schwerbehinderten Stellenbewerber nicht entgegenhalten kann, dass das Auswahlverfahren bereits vor Eingang der Bewerbung beendet worden sei. Die Chance auf Einstellung und Beförderung kann ihm auch durch eine diskriminierende Gestaltung des Bewerbungsverfahrens genommen werden.
Sollten nach Ansicht des zuständigen Gerichts Tatsachen feststehen, dass eine Benachteiligung eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen der Behinderung zu vermuten ist, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung.
Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage eines schwerbehinderten Klägers, der sich auf eine intern ausgeschriebene Stelle beworben hatte, aber dessen Bewerbung deswegen zurückgewiesen wurde, weil die Stelle angeblich bereits einem anderen Arbeitnehmer zugewiesen wurde.
Die Entscheidung ist insofern für die Praxis bedeutsam, da sich daraus ergibt, dass bei der Diskriminierung im Bewerbungsverfahren sehr schnell das Risiko besteht, dass sowohl Entschädigungsansprüche nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als auch Schadensersatzansprüche entstehen können. |
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Montag, 25. Oktober 2010 |
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Vorsicht bei Widerrufsklauseln im Arbeitsvertrag
In Formulararbeitsverträgen werden oft bestimmte Leistungen des Arbeitgebers nur unter Vorbehalt oder Widerruf zugesagt. Nach dem Urteil des BAG vom 13.04.2010 („Dienstwagen-Urteil“) hat das BAG entschieden, dass das bloße berufen auf „wirtschaftliche Gründe“ im Rahmen einer solchen Widerrufsklausel nicht ausreichend und eine derartige Klausel wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber dringend die von ihnen verwendeten Widerrufsklauseln überprüfen und der geltenden Rechtslage anpassen sollten. Dies gilt für sämtliche Klauseln in denen „Sonderleistungen“ im Arbeitsvertrag geleistet werden. Angesichts der neuen Entscheidung des BAG ist daher unbedingt zu empfehlen, die Widerrufsgründe zukünftig so detailliert wie möglich zu benennen. |
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Mittwoch, 15. September 2010 |
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Kündigung wegen Rauchpausen während der Arbeitszeit kann gerechtfertigt sein
Gemäß einer neuen Entscheidung des LArG Rheinland-Pfalz (06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09) ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dann gerechtfertigt, wenn in einem Unternehmen eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln für eine Raucherpause besteht und hiergegen vom Arbeitnehmer verstoßen wird.
Es besteht daher kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen während der Arbeitszeit, da Arbeitnehmer während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistung erbringen. Ein Arbeitnehmer kann das Nichtabstempeln der Raucherpausen nicht mit seiner Nikotinabhängigkeit entschuldigen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen während der Arbeitszeit nicht gegeben ist und der Arbeitnehmer daher zum Ausstempeln verpflichtet ist. Verstößt er hiergegen, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten entsprechend durch Abmahnung, Kündigung oder Entgeltabzug sanktionieren. |
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Montag, 13. September 2010 |
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Rechtsanwalt Ohnemüller in Verkehrsrundschau vom 10.9.2010 zu den Konsequenzen der Insolvenz der Noa Factoring AG
Wer bekommt das Geld?
Viele Transportbetriebe, die in
den letzten Jahren mit dem Factoringunternehmen Noa
Factoring (vormals Quorum) zusammengearbeitet haben,
bangen jetzt um ihr Geld. Grund: Am 18. August 2010
stellte Noa Factoring Insolvenzantrag. Was Experten nun raten. Hier lesen Sie den vollständigen Artikel.
Quelle: http://www.Verkehrsrundschau.de
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Dienstag, 24. August 2010 |
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Hinweis für Kunden der noa factoring AG
Die Insolvenz des Factoringunternehmens noa factoring AG dürfte für die Kunden
viel größere Probleme bereiten, als für Kunden der Noa Bank, die „lediglich“ um ihre
Einlagen über 50.000,00 € fürchten müssen. Darauf weist Rechtsanwalt Tim
Ohnemüller aus Neuwied hin. Gemäß dem Factoringvertrag haben sich die Kunden
regelmäßig auch dazu verpflichtet, alle ihre Forderungen (auch die, die zukünftig
entstehen werden) an die noa factoring AG abzutreten. Dies nennt man
Globalzession. Dies bedeutet, dass noa factoring Eigentümer sämtlicher
Forderungen der Kunden ist und der Kunde selbst nicht berechtigt ist,
beispielsweise offenstehende Rechnungen unmittelbar von seinem eigenen Kunden
(„Debitor“) einzufordern. Gemäß Mitteilung des Insolvenzverwalters wurden zwar
zum Stichtag 18.08.2010 „bis auf Weiteres“ sämtliche ab dem Stichtag im Rahmen
der Globalzession an noa factoring AG abgetretenen Forderungen an die Kunden
zurückabgetreten. Damit wären die Kunden grundsätzlich wieder in der Lage,
Forderungen, die nach diesem Stichtag entstanden sind, im eigenen Namen
einzufordern. Jedoch hat diese Regelung für die Kunden noch erhebliche Risiken:
1.
Gemäß Factoringvertrag sind die Debitoren verpflichtet, sämtliche an noa factoring
AG abgetretene Forderungen bis einschließlich 17.08.2010 nach wie vor an die noa
factoring AG und nicht an die Kunden zu bezahlen. Durch die Insolvenz der
Factoringgesellschaft ist diese jedoch nicht in der Lage, ihrer Auszahlungspflicht
gemäß Factoringvertrag nachzukommen. Dies bedeutet, dass die Zahlungen der
Debitoren in der Insolvenzmasse „versickern“ und der Kunde lediglich hoffen kann
am Ende des Insolvenzverfahrens ggf. nach Anmeldung seiner Forderungen eine
entsprechende Quote zu erhalten. Daher werden die Kunden, die nach
entsprechenden Berichten schon seit einigen Wochen kein Geld von der
Factoringgesellschaft erhaltenhaben, zumindest vorübergehend mit erheblichen
Liquiditätsproblem rechnen müssen, so Rechtsanwalt Tim Ohnemüller.
2.
Darüber hinaus weist Rechtsanwalt Ohnemüller darauf hin, dass durch die
Einschränkung des Insolvenzverwalters die Globalzession lediglich „bis auf
Weiteres“ freizugeben, offenbar noa facotring AG bzw. deren Insolvenzverwalter
nicht bereit ist, die Globalzession vollständig zurückabzutreten. Durch diese
Einschränkung ist es den Kunden daher auch nicht möglich, kurzfristig mit einer
neuen Factoringgesellschaft eine neue vertragliche Bindung rechtssicher
einzugehen, da in diesem Fall der Kunde nicht in der Lage sein wird, seine
Forderungen an die neue Factoringgesellschaft durch Globalzession abzutreten, da
sich offenbar der Insolvenzverwalter nach wie vor vorbehält, die alten
Factoringverträge mit noa facotring AG womöglich noch erfüllen zu können. Dies
hat zur Konsequenz, dass die ohnehin schon von erheblichen Liquiditätsproblemen
geplagten Kunden auch nicht in der Lage sind, ihre Liquiditätsprobleme durch
Abschluss neuer Factoringverträge kurzfristig zu lösen.
Da es sich bei den Kunden der noa facotring AG größtenteils um kleine und
mittelständische Unternehmen handelt, die oft eine dünne Liquiditätsdeckung
aufweisen, besteht die erhebliche Gefahr, dass ein Großteil der nunmehr
geschädigten Kunden in die Insolvenz zu fallen drohen. Daher appelliert
Rechtsanwalt Ohnemüller an den Insolvenzverwalter, so schnell wie möglich hier
für Rechtssicherheit zu sorgen und zu erklären, ob er in der Lage ist, kurzfristig die
Factoringverträge zu erfüllen oder ob die Kunden die im Rahmen der Globalzession
abgetretenen Forderungen rückabgetreten erhalten.
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Mittwoch, 18. August 2010 |
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Wichtiger Hinweis für Kunden der Noa Factoring AG!
Insolvenz der Noa Factoring AG
Am 18.08.2010 hat die Noa Factoring AG Insolvenz angemeldet. Betroffenen Kunden der Noa Factoring AG wird dringend empfohlen, mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die noch ausstehenden Zahlungen kurzfristig von Seiten der Factoringgesellschaft geleistet werden oder alternativ der Insolvenzverwalter bereit ist, unverzüglich die bestehenden Factoringverträge zu beenden. Nur so ist sichergestellt, dass die abgetretenen Forderungen an die jeweiligen Kunden rückabgetreten und Zahlungen der Debitoren tatsächlich auch den Kunden erreichen bzw. ein neuer Factoringvertrag mit einer Nachfolgegesellschaft geschlossen werden kann.
Tim Ohnemüller
Rechtsanwalt |
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Donnerstag, 15. Juli 2010 |
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Unzureichende Karenzentschädigung führt zu Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Nach einer neuen Entscheidung der LArG Hamm vom 23.03.2010 (Az: 14 SaGa 68/09) ist die Zusage einer Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte des Durchschnitts der Vergütungsleistungen innerhalb eines abweichend von § 74 Abs. 2 und § 74 b Abs. 2 HGB bestimmten Zeitraums nicht entsprechend der in § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen Höhe.
Bei Ermittlung der gesetzlich geschuldeten Karenzentschädigung sei zwischen den festen Vergütungsbestandteilen und den variablen Gehaltsbestandteilen zu unterscheiden. Bei den festen Vergütungsbestandteilen komme es allein auf den letzten Monatsbetrag bzw. den letzten Zeitraum an, der der Gebrauchsabrechnung zugrunde liege. Hinsichtlich der variablen Gehaltsbestandteile sei hingegen gem. § 74 b Abs. 2 HGB der Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusetzen. Davon wurde im vorliegenden Fall abgewichen, was zur Unwirksamkeit der Karenzentschädigungsklausel führte.
Daher ist bei der Vereinbarung einer Karenzentschädigung besondere Präzession geboten, da eine unzureichende Entschädigung zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führt. Entsprechende Formulierungen sollten sich daher am Wortlaut des Gesetzes orientieren. |
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Mittwoch, 14. Juli 2010 |
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Häufige Kurzbeschäftigungen führen nicht zu Dauerarbeitsverhältnis
Wie das LArG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 18.03.2010 (Az: 11 SA 647/09) festgestellt hat, können Arbeitnehmer nur für Kurzeinsätze beschäftigt werden, ohne mit Ihnen zugleich einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu begründen. Danach kann also eine häufig wiederkehrende kurzfristige Beschäftigung vertraglich als unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis, ggfs. als Abrufarbeitsverhältnis gem. § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz konstruiert und als kurzfristige, nicht zusammenhängende befristete Arbeitsverträge ausgestaltet sein.
Dies ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die nur unregelmäßig oder sporadisch Bedarf an einzelnen Arbeitnehmern haben. In der Praxis sollte jedoch trotz dieser Entscheidung tunlichst darauf geachtet werden, dass die befristeten Einsätze auch schriftlich festgehalten werden, da ansonsten die Gefahr einer erfolgreichen Entfristungsklage des betroffenen Arbeitnehmers besteht. |
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Donnerstag, 1. Juli 2010 |
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Hohe Anforderung an konkludente Zusicherung einer Eigenschaft
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2010, Az: VIII ZR 253/08 entschieden, dass eine konkludente Zusicherung einer Eigenschaft oder Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie hohe Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Verkäufer deutlich zu erkennen geben, dass er für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft verschuldensabhängig einstehen will.
Nach der Ansicht des BGH ist für die Annahme einer Zusicherung entscheidend, dass aus Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar werde, in vertraglich bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft einer Sache zu übernehmen und für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft – verschuldensunabhängig – einstehen zu wollen. Damit macht der BGH eindeutig klar, dass auch wegen der erheblichen Folgen (Schadensersatz) hohe Anforderungen an das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft oder Beschaffenheitsgarantie zu stellen sind. |
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Freitag, 18. Juni 2010 |
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Widerruf gegen stillschweigende Vertragsfortsetzung bei Eigenbedarfskündigung
Ein bereits mit der Kündigung eines Mietverhältnisses (Eigenbedarf) erklärter Widerspruch ist nach einer Entscheidung des BGH vom 21.04.2010 (Az: VIII ZR 184/09) gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung wirksam. Es muss daher kein erneuter Widerspruch erklärt werden, falls die mietende Partei die Wohnung nicht rechtzeitig verlässt, da davon ausgegangen wird, dass der erklärte Widerspruch auch nach Eintritt der Beendigung der Vertragsbeendigung dem Willen des Vermieters entspricht.
Es bedarf keinem zeitlichen Zusammenhang, wenn der Widerspruch zusammen mit der Kündigung erklärt wird. Der Vermieter muss allerdings ausdrücklich in der Kündigung einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitraum hinaus widersprechen. |
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Montag, 26. April 2010 |
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Bei Berechnung von Kündigungsfristen besteht kein Vertrauensschutz
Bei der Berechnung der Kündigungsfristen – ob nach Gesetz oder Tarifvertrag – ist nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, AZ: 12 Sa 1311/07) auch die Zeit vor dem 25. Lebensjahr mit zu berücksichtigen. Allein entscheidend ist danach die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erfolgten. Eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung ist nach entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BAG regelmäßig als Kündigung zum ordnungsgemäßen Kündigungstermin umzudeuten.
Vertrauensschutz kann einem Arbeitgeber nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte bedeuten würde, oder über einen vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils bereits abgeschlossenen Sachverhalts zu entscheiden ist. |
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Donnerstag, 22. April 2010 |
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BGH: Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben in Insolvenzreife und Auszahlung der Nettolöhne stellt vorsätzliche unerlaubte Handlung dar
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a) StGB, wenn dieser an andere Geschäftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts vereinbart waren. Auf einen solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich nun auch nach der neuen Senatsrechtsprechung des BGH nicht auf eine Pflichtkollision berufen (BGH, Beschluss vom 18.01.2010, Az. II ZA 4/09). |
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Mittwoch, 21. April 2010 |
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Gerichtsstandsvereinbarung mit Arbeitnehmern sind nicht zulässig
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verklagt, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Wird hingegen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verklagt, ergibt sich der allgemeine Gerichtsstand aus dem Sitz der Gesellschaft. Andere Regelungen über den Gerichtsstand können sich ggf. aus dem Arbeitsort ergeben, zum Beispiel im Falle eines Außendienstmitarbeiters.
Gerichtsstandsvereinbarungen in Arbeitsverträgen sind jedoch in der Regel nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Gerichtsstandsvereinbarungen in standardmäßigen Arbeitsverträgen, da es sich in diesem Falle um unzulässige vorprozessuale Gerichtsstandsvereinbarungen handelt.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach § 38 ZPO nur zulässig, wenn beide Parteien Kaufleute sind oder wenigstens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. |
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Sonntag, 07. Februar 2010 |
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Rechtsanwalt Ohnemüller zum General Legal Counsel der Wirtschaftsjunioren Rheinland-Pfalz berufen
Rechtsanwalt Tim Ohnemüller wurde in den Landesvorstand der Wirtschaftsjunioren Rheinland-Pfalz als General Legal Counsel (Rechtsbeistand) berufen. Als Rechtsbeistand gehört Rechtsanwalt Ohnemüller dem Landesvorstand der Wirtschaftjunioren Rheinland-Pfalz an und kümmert sich in dieser Funktion um alle rechtlichen Angelegenheiten. |
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Freitag, 15. Januar 2010 |
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Unterschiede bei Kundenaufklärung einer Bank bei Kick-backs und Innenprovisionen
Nach den so genannten Kick-back Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 2009 hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 27.10.2009 (Az. XI ZR 337/08) dieser Rechtsprechung – wohl zu Ungunsten der Anleger – konkretisiert, in dem er deutlich zwischen Rückvergütungen (Kick-backs) und Innenprovisionen unterscheidet. Fließen demnach Beträge aus dem Aufgeld (Agio) bzw. der Verwaltervergütung umsatzabhängig an die beratende Bank, ohne dass der Kunde hiervon Kenntnis erhält, zurück, hat eine individuelle Kundenaufklärung zu erfolgen. Stehen dagegen Innenprovisionen in Rede, ist ein Hinweis im Fondprospekt ausreichend, sofern dieser dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ist.
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Donnerstag, 14. Januar 2010
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Keine Beendigung der betrieblichen Übung durch so genannte gegenläufige betriebliche Übungen
Ein Arbeitgeber kann sich von einer einmal entstandenen betrieblichen Übung nicht mehr dadurch befreien, dass er nachträglich einen entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt und die von der ursprünglichen betrieblichen Übung begünstigten Arbeitnehmer diese Leistungseinstellung daraufhin dreimal in Folge ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen haben.
Nach einer neuen Entscheidung des BAG (NZA 2009, 601) ist festgestellt worden, dass das Schweigen auf eine Gewährung einer Leistung nicht dem Schweigen auf die Einstellung der Leistung gleichgestellt werden könne. Von einem Rechtsverkehr mit dem Arbeitnehmer als Verbraucher könne dem Schweigen grundsätzlich keine Erklärung des Inhaltes entnommen werden, dass der Arbeitnehmer auf einen entstandenen Anspruch verzichtet. Außerdem verstoße eine solche Auslegung des arbeitnehmerseitigen Schweigens gegen § 308 Nr. 5 BGB. Diese Vorschrift schütze den Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zukomme. |
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| Montag, 07. Dezember 2009 |
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Kein Rechtsschutzbedürfnis bei der einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Beschäftigung mit einer bestimmten Tätigkeit
In einem Urteil vom 27.08.2009 hat das Landesarbeitsgericht Köln (AZ: 7 Ta 296/09) folgendes beschlossen:
- Übernimmt der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts übertragenen Tätigkeitsbereich unter dem Vorbehalt, die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen zu wollen, so verpflichtet er sich damit, die Tätigkeit bis zum Abschluss der rechtlichen Überprüfung tatsächlich auszuüben.
- Für eine einstweilige Verfügung, die darauf gerichtet ist, dem Arbeitgeber zu untersagen, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts eine bestimmte Tätigkeit zu übertragen, fehlt es regelmäßig an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Mit dieser Entscheidung stellt das Landesarbeitsgericht klar, dass die Einschränkung oder Steuerrung des Direktionsrechts durch ein Eilverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Insbesondere ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass man die Tätigkeit nicht – auch nicht unter Vorbehalt – annimmt, da ansonsten das Rechtsschutzinteresse, insbesondere der Verfügungsgrund entfällt. Daher dürfte in der Praxis in solchen Fällen überwiegend nicht mit Unterlassungsansprüchen gearbeitet werden können.“ |
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| Freitag, 16. Oktober 2009 |
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Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch widerrufliche Freistellung
In einem Urteil vom 19.05.2009 hat das BAG (Az. 9 AZR 433/08) entschieden, dass für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs eine widerrufliche Freistellung nicht ausreicht. Anderes gelte lediglich bei Freizeitausgleichsansprüchen aus Arbeitszeitgründen.
Eine Arbeitnehmerin wurde bei der Kündigung „bis auf Widerruf“ freigestellt, wobei die Arbeitgeberin erklärte, dass dies unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs und einem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto erfolge.
Nach dem BAG-Urteil muss ein Arbeitnehmer bei einer widerruflichen Freistellung typischerweise damit rechnen, wieder zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Er kann daher nicht die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt nutzen. Anders sei dies bei Arbeitszeitguthaben, da ein solches der Flexibilisierung der Arbeitszeit diene.
Nach dieser Entscheidung sollte auf Arbeitgeberseite darauf geachtet werden, Freistellungen nicht „widerruflich“ im Falle der Kündigung auszusprechen. Die widerrufliche Freistellung ist auch für den Arbeitnehmer nicht von Vorteil, da nach dem Urteil des BSG vom 24.09.2008 das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auch im Rahmen einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung bejaht wurde. Daher bedarf es des Ausspruchs einer widerruflichen Freistellung nicht mehr.
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| Dienstag, 06. Oktober 2009 |
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Sprecher der Wirtschaftsjunioren Neuwied in Podiumsdiskussion mit Ministerin Malu Dreyer
Anlässlich der Eröffnung der Wirtschaftswoche Wittlich fand vor zahlreichen Unternehmern und Vertretern aus Politik und der Verwaltung eine Podiumsdiskussion zum Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ statt. Unter der Moderation von Patricia Küll vom SWR diskutierten u. a. neben Ministerin Malu Dreyer und Dr. Dirk Seifert vom Mainzer Wirtschaftsministerium auch der Sprecher der Wirtschaftsjunioren Neuwied Tim Ohnemüller über Wege und Möglichkeiten Familie und Beruf „unter einen Hut“ zu bringen. Die Ministerin ermunterte Unternehmen, sich bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu engagieren, da dies letztlich auch den Firmen zugute komme. Das belegen auch Studien, die zeigen, dass familienfreundliche Betriebe eine 17 Prozent höhere Produktivität und 13 Prozent weniger Fehlzeiten als vergleichbare Unternehmen zu verzeichnen haben. Die Wirtschaftsjunioren Neuwied unterstützten das Engagement des Ministeriums. Tim Ohnemüller führte aus, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die langfristige Bindung qualifizierter Arbeitnehmer in den Betrieben von entscheidender Bedeutung sei. Dies gelte umso mehr für Unternehmen, die im globalen Wettbewerb stehen. Jedoch warnte Ohnemüller davor, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ausschließlich mit den Mitteln des Arbeit – und Sozialrechts, z. B. durch Teilzeitansprüche, durchzusetzen. Ministerin Dreyer stimmte dem Sprecher der Neuwieder Wirtschaftjunioren zu und machte deutlich, dass die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser Frage von entscheidender Bedeutung sei.

Diskussionsteilnehmer der Podiumsdiskussion „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ |
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| Freitag, 18. September 2009 |
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Ausgleichsklausel im Vergleich erfasst nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In einer neuen Entscheidung des BAG vom 24.06.2009 (AZ.: 10a ZR 707/08) ist entschieden worden, dass ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot von einer im Aufhebungsvertrag lautenden Klausel „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt.“ mit umfasst sind, wenn die Parteien des Aufhebungsvertrages eine Vielzahl von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis von der Ausgleichsklausel ausnehmen und für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und den Anspruch auf Karenzentschädigung von einer solchen Ausnahme absehen.
Diese Entscheidung des BAG belegt, dass bei der Formulierung von Ausgleichsklauseln sowie der Überprüfung noch offener Ansprüche besondere Achtsamkeit geboten ist. Daher sollte im Rahmen eines Vergleiches oder Aufhebungsvertrags ausdrücklich geregelt werden, welche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis aufrecht erhalten bleiben sollen. Denn ansonsten besteht die erhebliche Gefahr, dass diese Ansprüche durch den Abschluss einer Ausgleichsklausel untergehen.
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| Donnerstag, 16. Juli 2009 |
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Sozialversicherungspflicht auch bei unwiderruflicher Freistellung
Bekanntlich haben im Sommer 2005 die Sozialversicherungsträger ihre Praxis geändert und gehen seit dem davon aus, dass eine einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zum Beginn der Freistellungszeit beendet. Anders soll es bei einseitigen oder widerruflich vereinbarten Freistellungen sein, wonach das Beschäftigungsverhältnis auch weiterhin erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses endet.
In einer Entscheidung vom 24.09.2008 des Bundessozialgerichts (AZ: B 12 KR 22/07 R) setzt ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne ein nicht beendetes Rechtsverhältnis (z.B. Arbeitsverhältnis) und dessen Vollzug voraus. Daran ändere auch die einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung eines Arbeitsverhältnisses nichts, da ein „Vollzug“ die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht zwingend voraussetzt. Daher hält das Bundessozialgericht an seiner Auffassung fest, dass auch für die unwiderrufliche Freistellung in arbeitsgerichtlichen Vergleichen bereits ausdrücklich in der Vergangenheit entschieden sei, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses endet.
Nach dieser Entscheidung dürfte die zuvor bestehende beitragsrechtliche Arbeitnehmerfalle entfallen sein. Bis auf weiteres werden die Kassen jedoch ihre bisherige Praxis bis zu einem erneuten Treffen der Spitzenverbände beibehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt läuft man daher Gefahr, dass wegen der Festsetzung gegen die Krankenkasse prozessiert werden müsse, auch wenn für den Arbeitnehmer eine erhebliche Aussicht auf Erfolg besteht. |
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| Freitag, . 3 Juli 2009 |
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Befreiung des Arbeitgebers von einer betrieblichen Übung
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2009 (Az. 10 AZR 281/08) wird es zukünftig für Arbeitgeber schwerer sich einer betrieblichen Übung zu befreien. Entgegen früherer Rechtsprechung ist es zukünftig nicht mehr möglich, eine betriebliche Übung dadurch außer Kraft zu setzen, in dem nach entsprechender neuer Handhabung die Arbeitnehmer für den Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen. Allein das Schweigen eines Arbeitnehmers kann nach dieser Entscheidung nicht mehr als Zustimmung zu einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Änderung gewertet werden. Das BAG verweist dabei auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die seit der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 auch im Arbeitsrecht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 308 Nr. 5 BGB ist eine Regelung unwirksam, in der dem Schweigen des Arbeitnehmers ein bestimmter Erklärungswert entnommen werden soll. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer hinreichend bewusst gemacht wird, was sein Schweigen bedeutet, und ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.
Folglich können Arbeitgeber sich zukünftig von einer betrieblichen Übung nur dadurch befreien, in dem sie versuchen, mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung zu treffen oder den schwierigen Weg einer Änderungskündigung gehen. |
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| Freitag, 20. Februar 2009 |
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Fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses wegen umfangreicher Nebentätigkeiten zulässig
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 19.01.2009 (AZ: 4 Ca 1795/08) können umfangreiche Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses nach sich ziehen. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- und Städtebundes gegen eine fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses ab. |
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| Mittwoch, 21. Januar 2009 |
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Factoring wird unter Finanzaufsicht (BAFin) gestellt
Mit Inkrafttreten des Jahresteuergesetzes 2009 werden Factoringunternehmen künftig als sogenannte Finanzdienstleistungsinstitute (wie Banken) einer eingeschränkten Kreditaufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) unterworfen. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG braucht daher ein Unternehmen die schriftliche Erlaubnis der BAFin, wenn es gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Unter bestimmten Voraussetzungen kann damit die Finanzaufsicht auch Factoringunternehmen die Erlaubnis zum Betrieb eines Factoringunternehmens versagen oder nachträglich aufheben, vorausgesetzt, dass einer der Tatbestände des § 33 KWG erfüllt ist. |
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| Donnerstag, 15. Januar 2009 |
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Ankündigung
Vortrag: Vertriebs-/Salesmanager "Recht"
Am 14. Februar 2009 hält Tim Ohnemüller wieder im IHK Managementzentrum Mittelrhein in Koblenz (http://www.twi-koblenz.de) einen Vortrag zum Thema Vertriebs- und Salesmanager "Recht".
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| Donnerstag, 15. Januar 2009 |
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Ankündigung
Vortrag: Vertragsgestaltung auf Englisch im internationalen Geschäft
"IHK-Veranstaltungsreihe"
Herstell- und Lieferverträge oder Kooperationsverträge mit ausländischen Partnern, das sind nur zwei Beispiele, für die im internationalen Geschäft Verträge in englischer Sprache verfasst werden. Solche Verträge müssen rechtssicher sein und auf den Punkt genau stimmen. Daher ist es eine besonders anspruchsvolle Aufgabe, Verträge auf Englisch zu verfassen. Wenn die für den Vertragsabschluss wichtigsten Spielregeln des anglo-amerikanischen Vertragsrechts jedoch nicht beachtet werden, entstehen vermeidbare Risiken. Es kommt daher darauf an, das rechtliche Fachvokabular für anglo-amerikanische Verträge zu kennen und sicher anzuwenden.
Hierzu veranstaltet die IHK-Geschäftsstelle Altenkirchen am
27. Januar von 18 bis 20 Uhr
in der Wiedstraße 9, 57610 Altenkirchen eine Informationsveranstaltung, die Hinweise geben soll, wie Auslandsgeschäfte durch rechtssichere Verträge in Englisch erfolgreich abzusichern sind.
Der Referent, Tim Ohnemüller, LL.M. (Glasgow), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Es werden die wichtigsten Regeln und die Besonderheiten der Vertragsgestaltung auf Englisch von anglo-amerikanischen Verträgen anhand einer Präsentation, Fallbeispielen und Diskussionen dargestellt sowie richtige Vertragssprache und Formulierungen, kritische Klauseln, Gewährleistung, Haftung, anwendbares Recht und Streitbeilegung angesprochen.
Die Teilnahme ist für IHK-Mitglieder kostenlos.
http://www.ihk-koblenz.de/servicemarken/geschaeftsstellen/
gs_ak/anhaengsel/Vertragsgestaltung_auf_Englisch.jsp
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| Donnerstag, 15. Januar 2009 |
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Kein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld bei einem Arbeitsunfall
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Arbeitgeber oder ein Arbeitskollege den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (Az.: 10 Sa 412/08). Damit wurde in 2. Instanz die Klage eines Mitarbeiters in einer Verzinkerei abgewiesen, der sein Augenlicht bei der Untersuchung eines noch heißen Rohres durch eine Verpuffung verloren hat, obwohl der Arbeitgeber die Untersuchung des Rohres nicht angeordnet hatte. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Arbeitgeber mit diesem Verhalten des Arbeitnehmers hätte rechnen und daher entsprechende Vorsichtsmaßnahmen hätte treffen müssen. Das LAG wies die Klage ab, da nach Sozialversicherungsrecht der Arbeitgeber nur für vorsätzlich herbeigeführte Schäden und Verletzungen hafte. Dem Arbeitgeber könne aber nicht für ein fehlverhalten des Arbeitnehmers haftbar gemacht werden, von dem er keine Kenntnis hatte und das er auch nicht angeordnet hat. |
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| Freitag, 5. Dezember 2008 |
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Verleihung Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat heute Herrn Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen und Erfahrungen das Recht verliehen, den Titel "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen. |
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| Dienstag, 18. November 2008 |
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Vortrag "Internationale Vertragsgestaltung auf Englisch" bei der IHK Neuwied
Die IHK-Geschäftsstelle Neuwied veranstaltete am Montag den 18.11.2008 eine Informationsveranstaltung zum Thema "Internationale Vertragsgestaltung auf Englisch". Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. informierte die zahlreich anwesenden Zuhörer aus der Unternehmerschaft über die Vertragsgestaltung anglo-amerikanischer Verträge und die damit verbundenen Risiken.


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| Freitag, 19. September 2008 |
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Entschluss des Bundesarbeitsgericht zu dem Anspruch Teilzeitbeschäftigter auf Verlängerung der Arbeitszeit, wenn lediglich ein höherwertiger Arbeitsplatz unbesetzt ist. Original-Pressemitteilung des BAG:
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - höherwertiger Arbeitsplatz
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.
Die Klägerin arbeitete seit 1986 überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Beklagten. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Beklagte setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die Klägerin verlangte im Herbst 2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte die Klägerin eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich ua. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte die Stelle ab Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Klägerin wird seit Dezember 2006 wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt.
Der Neunte Senat hat der auf den Verdienstausfall für Januar bis November 2006 gerichteten Schadensersatzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Klägerin hatte Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin. Die Personalorganisation des Beklagten sah Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden für Verkaufsstellenverwalterinnen nur bei einem Wechsel in die Position einer Verkäuferin vor. Damit erweiterte der Beklagte den Begriff des „entsprechenden Arbeitsplatzes“. Er war an seine Vorgabe gebunden. Die beiden Hierarchieebenen wurden für die Klägerin durchlässig.
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| Donnerstag, 11. September 2008 |
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Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zusage von Sonderzahlungen
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
BAG, Urt. v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07
PM des BAG Nr. 59/08 v. 30.07.2008
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| Mittwoch, 23. Juli 2008 |
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Verleihung Fachanwaltstitel im Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat heute Herrn Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen und Erfahrungen das Recht verliehen, den Titel
"Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen.
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| Montag, 21. Juli 2008 |
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Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. in WDR-Sendung "Aktuelle Stunde"
Im Rahmen eines Beitrages des WDR in der Sendung "Aktuelle Stunde" über die Vertriebsmethoden der Factoringgesellschaft Quorum AG mit Sitz in Düsseldorf wurde Herr Rechtsanwalt Tim Ohnemüller, LL.M. als Vertreter mehrerer Kunden dieses Unternehmens interviewt.
Der Bericht kann hier angesehen werden. |
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| Mittwoch, 12. Dezember 2007 |
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File-Sharing: Tipps nach Zugang einer Abmahnung Urheberrechtsverletzung
A. Was ist passiert?
Wenn man ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg erhalten hat, ist man in die Fänge der Musikindustrie geraten. Die sechs größten deutschen Musikkonzerne haben diese Kanzlei mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, um etwaige Urheberrechtsverletzer abzumahnen und entsprechenden Schadensersatz von diesen zu fordern.
Anlass dieser Vorgehensweise ist der teilweise erdrutschartige Verlust der Musikkonzerne aufgrund des Downloads von urheberrechtlich geschützten Musikstücken im Internet sowie der entsprechenden Vervielfältigung von CDs durch die CD-Brennprogramme. Insbesondere hat die Musikindustrie dabei die Tauschbörsen, auch File-Sharing genannt, ins Visier genommen. Bei diesen Tauschbörsen können die Benutzer urheberrechtlich geschützte Musikstücke kostenfrei auf ihren Computer herunterladen. Voraussetzung ist jedoch dabei auch der Download einer entsprechenden Software, der dazu führt, dass der entsprechende eigene Schutz des Computers aufgehoben wird, so dass andere Nutzer der Tauschbörse auch auf die auf dem Rechner befindlichen urheberrechtlich geschützten Stücke Zugriff haben.
Eine solche Handhabung stellt eine Urheberrechtsverletzung aus folgenden Gesichtspunkten dar:
- Die Plattenindustrie sind Inhaber des Urheberrechtes an den Aufnahmen (nicht dem Lied als solches). Damit sind sie alleinige Inhaber der urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte. Dazu gehören insbesondere das Recht zur öffentlichen Vervielfältigung und dem öffentlichen Zugänglichmachen. Die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken ist lediglich für den Privatgebrauch erlaubt, wobei dies nur dann erlaubt ist, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk nicht in einer „offensichtlich rechtswidrigen Weise“ angeboten wurde.
In dem die Nutzer der Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Stücke selber herunterladen (und damit vervielfältigen) und anschließend entsprechend die Programme der Tauschbörse für alle Nutzer zur Verfügung stellen, haben sie spätestens mit dem letzten Schritt die Urheberrechte der Musikindustrie (und auch der Künstler) verletzt. Gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz hat daher die Musikindustrie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer.
Daher fordert die Rechtsanwaltskanzlei Rasch in ihrem Abmahnschreiben neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch einen entsprechenden Schadensersatzforderung, die in der Regel zusammen mit den Rechtsanwaltsgebühren in einem Vergleichspauschalbetrag gefordert wird. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich an der Anzahl der angebotenen Musikstücke. Sie schwankt zwischen € 2.000,00 und € 10.000,00.
- Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch kann ihre Ansprüche gegenüber dem Verletzer erst dadurch geltend machen, in dem sie die Namen und Adresse des Verletzers ermittelt. Dies geschieht folgendermaßen:
Der Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Rasch ist gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der Firma Promedia GmbH, die eine entsprechende Software ermittelt hat, um etwaige Urheberrechtsverletzer im Internet aufzufinden. In diesem Programm wird jedoch lediglich die sogenannte IP-Adresse, die jeder Computer als individuelle Spur im Internet hinterlässt, ermittelt. Bei der IP-Adresse handelt es sich um eine eindeutige Adressierung von Rechnern und anderen Geräten in einem IP-Netzwerk. Dies sind in der Regel 32 – oder 128 – stellige Binärzahlen. Unter Hinweis auf diese IP-Adresse stellt die Rechtsanwaltskanzlei Rasch anschließend Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, die daraufhin die Adresse bei dem entsprechenden Telefondienstprovider ermittelt, und den Namen und die ladungsfähige Anschrift an die Rechtsanwaltskanzlei weiterleitet. Anschließend kann die Kanzlei Rasch ihre Abmahnschreiben verschicken.
B. Was kann man tun?
- Hat man eine Abmahnung erhalten, sollte man diese und die darin gesetzten Fristen keinesfalls ignorieren. Darüber hinaus sollte man auch unbedingt nicht die dort beigefügte Unterlassungserklärung ohne weitere Prüfung unterzeichnen und zurücksenden.
- Wichtig ist, dass eine – modifizierte – Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist an die Rechtsanwaltskanzlei Rasch zurückgesendet wird. Andernfalls droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die Streitwerte, aus denen sich insbesondere auch die Rechtsanwaltskosten errechnen, sind in diesen Fällen, wie in sämtlichen wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten mindestens mit €10.000,00 festzulegen.
Daraus berechnen sich auch die Anwaltskosten. Aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Kosten eines solchen Verfahrens nicht übernehmen, ist das Prozesskostenrisiko nicht unerheblich. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung, die auf Unterlassung der Verletzungshandlung gerichtet wäre, mit der auch weitere Gerichts- und Anwaltskosten verbunden wären, ist es daher zwingend notwendig, die gegebene Verletzungshandlung durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.
- Im Hinblick auf die geforderte Schadensersatzforderung der Musikindustrie muss im Einzelfall geprüft werden, ob diese berechtigt sind oder nicht. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Ansprüche berechtigt sind, so besteht die Möglichkeit, den geforderten Betrag der Rechtsanwälte Rasch vergleichsweise durch entsprechende Verhandlungen teilweise erheblich zu reduzieren. Diese Verhandlungen sollten jedoch unbedingt von einem dem Urheber- und Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt durchgeführt werden, der sich in der Materie auskennt.
Tim Ohnemüller, LL.M.
Rechtsanwalt
Kanzlei Stümper und Ohnemüller, Neuwied
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| Donnerstag, 8. November 2007 |
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Abfindungen werden attraktiver
Aufhebungsverträge werden künftig wieder attraktiver für Arbeitnehmer und Unternehmen. Die Bundesagentur für Arbeit wird solche Einigungen zum Ende eines Arbeitsverhältnisses künftig nicht mehr intensiv prüfen, wenn die damit verbundene Abfindung einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet. Damit entfällt die Gefahr einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld, die solche Aufhebungsverträge bislang uninteressant machte. So mussten Arbeitnehmer nach Abschluss der Einigung bisher befürchten, dass sie zwölf Wochen lang auf ihr Arbeitslosengeld warten mussten. Ihnen wurde in diesen Fällen eine Mitschuld an ihrer Arbeitslosigkeit vorgeworfen.
Anders als früher wird die Nürnberger Behörde nun nicht mehr prüfen, ob das Unternehmen dem Mitarbeiter statt des Vertrages auch rechtmäßig hätte kündigen können, wenn die Höhe der Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt, heißt es in den neuen „Durchführungsanweisungen“ der Bundesagentur. Zumindest bei der Höchstgrenze von 0,5 Monatsgehältern orientiert sich die Agentur dabei an dem im Kündigungsschutzgesetz genannten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen. Anlass für die Änderung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Juli vergangenen Jahres (Az.: B 11 a AL 47/05 R). |
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| Montag, 5. Februar 2007 |
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Pflichtangaben von Unternehmen auf Geschäftsbriefen jetzt auch auf Emails erweitert
Durch das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) wurden am 1. Januar 2007 die Paragrafen im Handelsgesetzbuch (§ 37a HGB), im Aktiengesetz (§ 80 AktG) und im GmbH-Gesetz (§ 35a GmbHG) geändert. Diese Normen regeln, dass ein Gewerbetreibender in alle Geschäftsbriefe bestimmte Pflichtangaben aufzunehmen hat. In alle drei Vorschriften wurde die Klarstellung aufgenommen, dass diese Verpflichtung unabhängig davon gilt, in welcher Form der Geschäftsbrief übersandt wird. Damit ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch per E-Mail übermittelte Geschäftspost die im einzelnen angegebenen Mindestinformationen zu enthalten hat.
Betroffen sind alle geschäftlichen E-Mails. Auch die anredefreie Antwort auf die E-Mail eines Geschäftspartners muss daher die notwendigen Angaben enthalten. Verstöße dagegen sind zwangsgeldbewehrt. Das Zwangsgeld darf eine Höhe von 5.000,00 EUR nicht übersteigen. Es ist zwar nicht besonders wahrscheinlich, dass Registergerichte fahrlässige Verstöße in dieser Weise ahnden werden. Zu befürchten ist aber, dass Konkurrenten oder klageberechtigte Verbände Verstöße zu Abmahnungen nutzen. Hier ist jedoch zweifelhaft, ob im Einzelfall die Bagatelleschwelle des § 3 UWG überschritten wird.
Gleichwohl sollten die Pflichtangaben aus Gründen der Sicherheit in Zukunft nicht nur auf den Firmen-Briefbogen, sondern auch in geschäftlichen E-Mails aufgenommen worden.
Dies sind im Einzelnen:
Bei Einzelkaufleuten, oHG und KG:
- Firma mit Rechtsform;
- Ort der Handelsniederlassung;
- zuständiges Handelsregistergericht und Handelregisternummer.
Bei der GmbH:
- Firma mit Rechtsform;
- Sitz der Gesellschaft;
- Zuständiges Handelsregistergericht mit Handelsregisternummer;
- Alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen;
- Sofern ein Aufsichtrat gebildet wurde, der Aufsichtsratsvorsitzende mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen.
Bei der AG:
- Firma mit Rechtsform;
- Sitz der Gesellschaft;
- Zuständiges Handelsregistergericht mit Handelsregisternummer;
- Alle Vorstände mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen, wobei der Vorstandsvorsitzende besonders zu kennzeichnen ist;
- Aufsichtsratsvorsitzender mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen.
Fazit:
Angesichts der klarstellenden Eingriffe des Gesetzgebers in die entsprechenden Vorschriften empfiehlt es sich in Zukunft, alle geschäftlichen E-Mails mit den notwendigen Angaben zu versehen, und zwar nicht nur für die Geschäftsführung des Unternehmens, sondern für alle Mitarbeiter, die geschäftliche E-Mails versenden. Dies führt insbesondere bei Unternehmen, die mehrere Gesellschaften betreiben (etwa Schwester- oder Tochtergesellschaften), dazu, dass bei jeder E-Mail kurz zu erwägen ist, welcher Footer verwandt wird. Dabei sind letztlich die gleichen Überlegungen anzustellen, die notwendig sind, wenn man Briefe per herkömmlicher Post versendet. |
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Montag, 4. Dezember 2006
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Aufhebungsvertrag und Sperrzeit - angekündigte Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts
Nach einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2006 (Aktenzeichen: B 11 a AL 47/05 R; LSG NRW) hat das Bundessozialgericht eine Rechtsprechungsänderung angekündigt.
Bei Aufhebungsverträgen soll nicht dann nicht zwingend eine Sperrzeit für den Arbeitslosengeldanspruch drohen, wenn die gezahlte Abfindung in der Höhe den in § 1a KSchG festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet.
Im Detail:
Das BSG führt zunächst aus, dass ein Arbeitnehmer sich auf einen – die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden – wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen kann, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt gedroht hätte.
Nach § 144 SGB III wird dem Sperrzeittatbestand vorausgesetzt, dass
1. sich der Beschäftigte versicherungswidrig verhalten hat, also das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und dadurch vorsätzlich bzw. grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat und
2. für dieses Verhalten ein wichtiger Grund fehlt.
Nach ständiger Rechtssprechung kann sich ein Arbeitnehmer im Falle eines Aufhebungsvertrages auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist.
Diesbezüglich hat das BSG nunmehr eine Rechtssprechungsänderung angekündigt:
Das BSG führt aus, dass man zukünftig auf die P rüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung ganz verzichten wolle, wenn die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungshöhe die in § 1a Abs. II KSchG vorgesehene Abfindungshöhe nicht überschreitet. |
| Montag, 9. Oktober 2006 |
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Wir gehen mit unserer neuen Internetseite online. |
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